· 

Kirchenrechtler zu AfD-Ausschluss

Münster (KNA) - Der Erklärung der deutschen katholischen Bischöfe gegen extremistische Parteien wie die AfD müssen nach Ansicht des Theologen Thomas Schüller rechtliche Regelungen folgen. Der Extremismus-Text der Bischöfe sei zunächst nur eine politische Erklärung, sagte Schüller dem Münsterschen Portal «kirche-und-leben.de» (Freitag). Dessen Anliegen müsse nun mit rechtlichen Vorgaben insbesondere für ehrenamtliches Engagement unterfüttert werden.
Für hauptamtliche Kirchenmitarbeiter greife bereits das Dienstrecht mit seiner Grundordnung, so der Kirchenrechtler an der Universität Münster. Dort heißt es in Artikel 7 Absatz 3, kirchenfeindliche Betätigungen, die die Glaubwürdigkeit der Kirche beeinträchtigen könnten, könnten rechtlich geahndet werden.
Genannt werden Handlungen wie «das öffentliche Eintreten gegen tragende Grundsätze der katholischen Kirche (zum Beispiel die Propagierung der Abtreibung oder von Fremdenhass)», ferner das Propagieren von «weltanschaulichen Überzeugungen, die im Widerspruch zu katholischen Glaubensinhalten stehen».
Solche Formulierungen müssten in der zentralen Satzung für Pfarreiräte, in der Satzung des Diözesanrats und anderer Gremien verankert werden. Das betreffe sowohl Passagen zur Wählbarkeit von Kandidaten und als auch zum Entzug eines Mandats. Auch brauche es eine Stelle, wo eine Beschwerde gegen einen Ausschluss möglich sei.
«Es geht mir nicht um einen Gesinnungs-TÜV», betonte Schüller. Menschen dürften AfD wählen und ihr als Mitglied angehören. Wenn sie sich aber nachweisbar öffentlich im kirchlichen Zusammenhang problematisch äußern, sei eine Grenze überschritten.