Mönch im Kirchenasyl-Verfahren freigesprochen
Münsterschwarzach - Freispruch für Mönch im Kirchenasyl-Verfahren: Das Amtsgericht Kitzingen sieht laut Urteil vom Montag im Fall des Münsterschwarzacher Benediktiners Abraham Sauer keine
„Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt ohne erforderlichen Aufenthaltstitel“. Wegen dieses Vorwurfs musste sich Sauer als erster Ordensangehöriger in Bayern wegen der Gewährung von Kirchenasyl
verantworten.
Der Staatsanwalt hatte eine Verurteilung beantragt, da bewusst Recht umgangen sei, indem nach einem negativen Härtefall-Bescheid eine Ausreise verhindert worden sei. Er forderte eine Geldstrafe
von 60 Tagessätzen je 40 Euro.
Bruder Abraham Sauer bezeichnete das Kirchenasyl als Ultima Ratio, wenn es darum gehe, Menschen vor Menschenrechtsverletzungen zu bewahren. Diese gebe es in europäischen Ländern, etwa Ungarn.
Dies hätten Flüchtlinge den Mönchen berichtet. „Wir haben dann gesagt: Das gibt es doch nicht, ist doch Europa. Wir haben uns doch alle den christlichen Werte verschrieben, da gibt es doch
Menschenwürde, Menschenrechte.“ Wenn es darum gehe, diese für einen Menschen zu erreichen, würde er auch eine Haftstrafe in Kauf nehmen, sagte der Mönch auf eine Frage der Amtsrichterin.
Zudem verwies der Mönch auf seine Sozialisierung in einer Großfamilie im unterfränkischen Binsfeld. In der Großfamilie seien christliche Tugenden gelebt worden, „wo man die Not des anderen
wahrnimmt“. Es sei darum gegangen, nicht nur das Eigene in den Vordergrund zu stellen, sondern die Gemeinschaft. „Für mich ist sehr wichtig in meinem Leben: auf die Menschen zu schauen, die
vielleicht nicht so gesehen werden.“
Sein Verteidiger Franz Bethäuser sagte in seinem Plädoyer, Bruder Abraham stütze sich auf die im Grundgesetz verankerte Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dies sei ein Individualrecht,
das höher zu werten sei als das Kollektivrecht des Staates auf Strafverfolgung. Es gehe nicht darum, dass die Grundrechte anderer Menschen verletzt würden.
Einen ausführlichen Beitrag lesen Sie im Heinrichsblatt Nr. 18 vom 2. Mai