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Dringend überfällige Reform

Bonn (dbk/epd/KNA) – Die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) hat mit der erforderlichen Mehrheit eine Neufassung des Kirchlichen Arbeitsrechts in Form der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ als Empfehlung für die deutschen (Erz-)Bistümer beschlossen. Sie löst die Grundordnung vom 27. April 2015 ab, die nach einigen Jahren einer Evaluation unterzogen wurde. Die Artikel der Grundordnung bilden die rechtliche Grundlage der Arbeitsverfassung der katholischen Kirche in Deutschland. Sie gilt für die rund 800 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der katholischen Kirche und ihrer Caritas.
Die dazu eingerichtete bischöfliche Arbeitsgruppe „Arbeitsrecht“ hatte den Auftrag, den institutionen-orientierten Ansatz für das kirchliche Arbeitsrecht weiterzuentwickeln. Anfang Mai dieses Jahres hat sie erste Entwürfe für einen Norm- und einen Begleittext zur Novellierung der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ vorgelegt.
In ein breit angelegtes Beteiligungsverfahren wurden viele relevante Akteure des kirchlichen Dienstes einbezogen – so die Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen, der Arbeitsrechtsausschuss der Zentral-KODA, die Personalwesenkommission des VDD, die Deutsche Ordensobernkonferenz, der Deutsche Caritasverband und die Arbeitsgemeinschaft caritativer Unternehmen. Da auf dem Synodalen Weg in erster Lesung bereits ein Handlungstext zur Grundordnung beraten worden war, der mittlerweile in zweiter Lesung verabschiedet worden ist, wurde auch eines der Synodalforen um Rückmeldung gebeten. Darüber hinaus gingen bis Ende August 2022 über 100 Rückmeldungen von Gremien, Institutionen und Interessenverbänden ein. Die Resonanz auf den Entwurf fiel insgesamt positiv aus.
Erleichterung
Mit der Neufassung würde der Kernbereich privater Lebensgestaltung keinen rechtlichen Bewertungen mehr unterliegen und sich dem Zugriff des Dienstgebers entziehen, erklärte die Deutsche Bischofskonferenz in Bonn. Der Caritasverband reagierte mit Erleichterung auf die geplante Veränderung der kirchlichen Grundordnung und bezeichnete diese als „Paradigmenwechsel“.
Bislang dürfen katholische Arbeitnehmer in der Regel keine gleichgeschlechtliche Ehe schließen, unter Umständen nach einer Scheidung nicht wieder heiraten oder aus ihrer Kirche austreten. Mit der neuen Grundordnung würden das Beziehungsleben und die Intimsphäre der Arbeitgeber als rechtlich unantastbare Zone geschützt.
Dagegen bleibe abgesehen von Ausnahmefällen der Austritt aus der katholischen Kirche wie in der bisherigen Fassung der Grundordnung ein Einstellungshindernis, beziehungsweise ein Kündigungsgrund. „Auch eine kirchenfeindliche Betätigung steht einer Einstellung beziehungsweise Weiterbeschäftigung entgegen“, so die Bischofskonferenz. Die Religionszugehörigkeit sei nach neuem Recht nur dann ein Kriterium bei der Einstellung, wenn sie für die jeweilige Position erforderlich ist.
Der Deutsche Caritasverband erklärte, mit der Reform „werden die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die rund 700 000 Beschäftigten der Caritas ebenso wie für die rund 90 000 Beschäftigten in den Ordinariaten, katholischen Schulen und bei anderen katholischen Trägern in Deutschland grundlegend modernisiert“. Die Reform sei „dringend überfällig“, so ­Caritas-Präsidentin Eva Maria Welskop-Deffaa.
Der neue Ansatz verabschiede sich von einem Arbeitsrecht der Verbote und Gebote, so die Caritas-Präsidentin weiter. „Als Caritas sind wir dazu bereit, den neuen Rahmen mit Leben zu füllen. Wir wollen zeigen, dass alle Menschen guten Willens eingeladen sind, mit uns zusammen Caritas zu sein – unabhängig von Alter und Geschlecht, von Hautfarbe und sexueller Identität, egal ob verheiratet, alleinlebend oder wiederverheiratet geschieden“, erklärte Welskop-Deffaa: „Entscheidend ist nun, dass die neue Ordnung so schnell wie möglich in allen Bistümern in Kraft gesetzt wird.“
Umsetzung
Das von den Bischöfen beschlossene neue kirchliche Arbeitsrecht wird wohl auch in Bayern flächendeckend umgesetzt. Das geht aus einer Umfrage der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA) unter den sieben Bistümern im Freistaat hervor. Allerdings ist zumindest im Erzbistum Bamberg mit einer Verzögerung zu rechnen. Dort werde erst der neue Erzbischof die Regeln in Kraft setzen, sagte ein Sprecher.