Berlin (epd) - Zum Jahreswechsel treten eine Reihe gesetzlicher Änderungen in Kraft, die Rentnerinnen und Arbeitnehmer betreffen. Der Evangelische Pressedienst (epd) gibt einen Überblick über die wichtigsten Neuregelungen:
BEITRAGSSATZ DER RENTENVERSICHERUNG: Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar weiterhin 18,6 Prozent. In der knappschaftlichen Rentenversicherung bleibt es
bei 24,7 Prozent. Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt ab 1. Januar bei 96,72 Euro monatlich.
RENTENEINTRITTSALTER: Im kommenden Jahr wird das Renteneintrittsalter um einen Monat angehoben: Versicherte, die 1957 bzw. 1958 geboren sind,
erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und elf Monaten bzw. mit 66 Jahren. Die Jahrgänge 1964 und jünger erreichen die Regelaltersgrenze mit 67 Jahren („Rente mit 67“).
ERWERBSMINDERUNG: Wer vor Erreichen der Regelaltersgrenze vermindert erwerbsfähig wird, hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Deshalb werden Bezieher
einer Erwerbsminderungsrente so gestellt, als hätten sie nach dem Eintritt der Erwerbsminderung weitergearbeitet wie zuvor (Zurechnungszeit). Die Zurechnungszeit wird bis zum Jahr 2031
schrittweise bis auf 67 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2023 endet die Zurechnungszeit mit 66 Jahren.
BEITRAGSBEMESSUNGSGRENZE: Im Jahr 2023 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung im Westen von 7050 Euro auf 7300 Euro im Monat. Im Osten steigt sie von 6750 Euro im Monat auf
7100 Euro.
HINZUVERDIENSTGRENZE: Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten („Rente mit 63“) entfällt ab 1. Januar ersatzlos. Damit können Frührentnerinnen und Frührentner unbeschränkt
hinzuverdienen.
Bei Renten wegen Erwerbsminderung werden die Hinzuverdienstgrenzen ab 1. Januar deutlich angehoben: Die jährliche Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wird im
kommenden Jahr 17.823,75 Euro betragen. Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird die jährliche Hinzuverdienstgrenze 35.647,50 Euro betragen. Daneben gilt - wie bisher - die
individuelle Hinzuverdienstgrenze weiter, die sich am höchsten Verdienst der letzten 15 Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung orientiert. Die individuelle Grenze kann also höher sein als
die pauschale Grenze.
BEITRAGSSATZ DER ARBEITSLOSENVERSICHERUNG: Ab 1. Januar steigt der Beitragssatz der Arbeitslosenversicherung von 2,4 auf 2,6 Prozent. Die befristete Senkung des Beitragssatzes seit dem Jahr 2020
läuft am 31. Dezember 2022 aus.
KURZARBEITERGELD: Die Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld werden verlängert. Damit ist es bis zum 30. Juni 2023 ausreichend, wenn in Betrieben mindestens zehn Prozent der Beschäftigten
einen Arbeitsausfall von mehr als zehn Prozent haben. Außerdem können auch Leiharbeiter weiterhin Kurzarbeitergeld beziehen.
ARBEITSLOSENGELD FÜR KURZ BEFRISTET BESCHÄFTIGTE: Zum 1. Januar wird die Sonderregelung für überwiegend kurz befristet Beschäftigte entfristet. Danach kann Anspruch auf Arbeitslosengeld unter
erleichterten Bedingungen geltend gemacht werden: Für diese Personen reichen Versicherungspflichtzeiten von sechs Monaten innerhalb der letzten 30 Monate vor der Arbeitslosigkeit aus. Ansonsten
müssen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld Versicherungszeiten von zwölf Monaten vorliegen. Die Sonderregelung soll zum Beispiel den
kurzfristigen Engagements von Kunst- und Kulturschaffenden Rechnung tragen.