Berlin (epd) - Ab 1. Januar 2023 werden die Leistungen in der Sozialhilfe angehoben. Das betrifft rund 1,6 Millionen Menschen in Deutschland. Die meisten von ihnen (1,1
Millionen) beziehen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB) XII.
Der Regelsatz für einen alleinstehenden Erwachsenen steigt um 53 Euro von 449 Euro auf 502 Euro. Eine erwachsene Person, die in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, erhält 402 Euro
(bisher 360 Euro). Lebenspartner oder -partnerinnen erhalten 451 Euro (bisher 404 Euro), Kinder im Alter von 14 bis 17 Jahren 420 Euro (bisher 376 Euro). Für Sechs- bis 13-Jährige steigt der Satz
auf 348 Euro (bisher 311 Euro) und für Kleinkinder bis fünf Jahre auf 318 Euro (bisher 285 Euro). Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ergibt sich für das erste Schulhalbjahr 2023
eine Erhöhung von 104 Euro auf 116 Euro und für das zweite Schulhalbjahr eine Erhöhung von 52 Euro auf 58 Euro.
Die Wohnkosten, für die das Sozialamt aufkommt, werden im ersten Jahr des Sozialhilfebezugs in voller Höhe erstattet. Für Personen, die im Jahr 2022 erstmals Sozialhilfeleistungen bezogen haben,
gilt ebenfalls ab 1. Januar 2023, dass ihre Wohnkosten ohne Prüfung der Angemessenheit in voller Höhe übernommen werden. Diese sogenannte Karenzzeit gilt ausschließlich für die Unterkunftskosten, für die Heizkosten gilt sie nicht.
Darüber hinaus treten für Sozialhilfebezieherinnen und -bezieher zum Jahresbeginn Veränderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen in Kraft: So ist künftig das Mutterschaftsgeld
nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen. Einkommen von Schülerinnen und Schülern oder Auszubildenden wird künftig weitgehend freigestellt.
Vollständig anrechnungsfrei bleiben Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen unter 25 Jahre aus Jobs in den Schulferien, während Einnahmen aus Jobs während
der Schulzeit in Höhe von bis zu 520 Euro monatlich nicht zu berücksichtigen sind. Ebenfalls bleibt ein Betrag in Höhe von 520 Euro anrechnungsfrei bei leistungsberechtigen Personen unter 25
Jahren, die eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähige Ausbildung absolvieren.
Einkünfte aus Erbschaften werden als Einkommen künftig nur in dem Monat des tatsächlichen Zuflusses berücksichtigt. Im Folgemonat stellen Erbschaften dann Vermögen dar, das wie bisher zu prüfen
und gegebenenfalls vorrangig für die Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen ist.
Der Vermögensschonbetrag wird von bisher 5000 Euro auf 10000 Euro angehoben. Dieses Vermögen dürfen Sozialhilfebezieherinnen und -bezieher behalten.
Ab dem neuen Jahr wird zudem ein angemessenes Kraftfahrzeug dem geschützten Vermögen zugeordnet. Angemessen ist ein Kraftfahrzeug, wenn es einen Verkehrswert von 7500 Euro nicht überschreitet.