Erfurt (epd) - Auch bei der Einstellung von weiblichen und männlichen Stellenbewerbern gilt gleicher Lohn für gleiche Arbeit. Nur weil ein Mann höhere Gehaltsforderungen
durchsetzt, dürfe eine vergleichbare weibliche Bewerberin bei ihrem neuen Job nicht geringer bezahlt werden, urteilte am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. (AZ: 8 AZR 450/21) Eine
unterschiedliche Bezahlung weise sonst auf eine verbotene Diskriminierung wegen des Geschlechts hin.
Im Streitfall ging es um eine Vertriebsmitarbeiterin eines Metallunternehmens in Meißen bei Dresden. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses zum 1. März 2017 hatte der Arbeitgeber ihr ein monatliches
Grundgehalt von 3.500 Euro in der Einarbeitungszeit zugesagt. Ab November sollte noch eine erfolgsabhängige Vergütung zusätzlich gezahlt werden.
Drei Monate zuvor hatte das Unternehmen jedoch ebenfalls einen männlichen Vertriebsmitarbeiter eingestellt. Dieser gab sich mit dem vorgeschlagenen Grundgehalt von 3.500 Euro in der
Einarbeitungszeit nicht zufrieden. Er forderte 4.500 Euro und bekam diese auch, ebenso wie ein weiterer männlicher Vertriebsmitarbeiter, der bereits seit August 2018 in dem Metallbetrieb
arbeitete. Als später ein Haustarifvertrag mit einer neuen Grundvergütung in Kraft trat, blieben die Gehaltsunterschiede zwischen der Klägerin und ihren männlichen Kollegen bestehen.
Die Frau sah darin eine Diskriminierung wegen ihres Geschlechts und verlangte einen Lohnnachschlag von 14.500 Euro. Es müsse zwischen den Geschlechtern gleicher Lohn für gleiche Arbeit gelten.
Der Arbeitgeber sei zur Zahlung einer Diskriminierungsentschädigung verpflichtet. Der lehnte ab und verwies darauf, dass der ebenfalls neu eingestellte männliche Kollege einfach besser verhandelt
habe.
Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass die Klägerin wegen ihres Geschlechts diskriminiert wurde. Sie habe die gleiche Arbeit wie ihre männlichen Kollegen verrichtet, aber ein niedrigeres
Grundentgelt erhalten. Das begründe die Vermutung einer Diskriminierung wegen des Geschlechts. Der Arbeitgeber könne diese Vermutung auch nicht damit entkräften, dass der männliche Kollege bei
der Einstellung einfach besser verhandelt habe. Der Klägerin stehe daher ein Lohnnachschlag von knapp 15.000 Euro sowie weitere 2.000 Euro für die erlittene Diskriminierung zu.