Bonn (dbk) - Angesichts der schweren Erdbeben in Syrien und der Türkei ruft die Deutsche Bischofskonferenz für den 2. Fastensonntag (4./5. März 2023) zu einer Sonderkollekte in
allen katholischen Gottesdiensten auf. Mit den Einnahmen aus der Kollekte sollen die Hilfsmaßnahmen für die Opfer der Katastrophe fortgeführt und verstärkt werden. Die gesammelten Gelder werden
den katholischen Hilfsorganisationen, die in der Region tätig sind – vor allem Caritas international –, zur Verfügung gestellt.
Zur Sonderkollekte erklärt der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Bischof Dr. Georg Bätzing: „Noch immer erreichen uns erschreckende Bilder und Nachrichten aus dem syrischen und
türkischen Erdbebengebiet. Die Zerstörungen sind kaum vorstellbar. Mit rund 47.000 Toten und Hunderttausenden Obdachlosen ist diese Naturkatastrophe zu einer gigantischen humanitären Katastrophe
geworden. Unser Gebet gilt den Verstorbenen und deren Angehörigen, gerade auch den Betroffenen der neuen Beben. Unsere materielle Unterstützung für die Ärmsten der Armen ist weiterhin
unverzichtbar. Solidarität ist das Gebot der Stunde. Ich bin dankbar, dass die Bistümer schnell und unbürokratisch finanzielle Hilfe für die Region zur Verfügung gestellt haben. Auch die
Spendenaufrufe der Hilfsorganisationen finden hohe Resonanz. Aber wir merken, wie viel Not noch gelindert werden muss. Daher rufen die deutschen Bischöfe die Gläubigen zu einer Sonderkollekte am
Beginn der Fastenzeit auf. Syrien und die Türkei dürfen nicht vergessen werden.“
Hintergrund
Eine bundesweite Sonderkollekte anlässlich eines internationalen Ereignisses kann von den katholischen Hilfsorganisationen vorgeschlagen werden, wenn wegen der Größe einer Katastrophe oder
besonderer Umstände ein außerordentlicher Bedarf an Unterstützung für die Opfer besteht. Der Katholische Arbeitskreis Not- und Katastrophenhilfe unter Leitung des Deutschen Caritasverbandes hat
das Mandat, Krisensituationen zu beurteilen und sich gegebenenfalls an die Deutsche Bischofskonferenz zu wenden, der die Entscheidung über eine Sonderkollekte obliegt.