Berlin (KNA) - Kirchen und Religionsgemeinschaften sollen auch künftig von einer Eintragungspflicht in ein bundesweites Lobbyregister ausgenommen bleiben. Das sieht eine
entsprechende Formulierungshilfe für eine Reform des entsprechenden Gesetzes vor, die das Bundeskabinett am Mittwoch in Berlin verabschiedete. Ein Sprecher des Bundesinnenministeriums begründete
dies mit der verfassungsrechtlich geschützten Rolle der Kirchen.
Das Lobbyregister, das der Bundestag seit 2022 führt, sieht eine Eintragungspflicht für alle Interessenvertretungen und eine Veröffentlichung von Spenden vor. Ausgenommen von der Pflicht sind
allerdings unter anderem Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, politische Stiftungen sowie die Kirchen und Religionsgemeinschaften. Zahlreiche kirchliche Verbände haben sich dennoch freiwillig
in das Register eingetragen, darunter die beiden großen kirchlichen Wohlfahrtsverbände Caritas und Diakonie.
Bei der Reform des Lobbyregistergesetzes, auf die sich SPD, Grüne und FDP in ihrem Koalitionsvertrag verständigt hatten, sind unter anderem Nachschärfungen vorgesehen, die mehr Transparenz über
die Geldgeber und Einflussnahmen auf die Gesetzgebungsverfahren schaffen sollen. Künftig sollen Kontaktaufnahmen von Interessenvertretern schon ab der Referentenebene in Ministerien offengelegt
werden. Bislang gilt dies für Gespräche mit Ministerialen ab der Ebene der Unterabteilungsleitungen.
Das Register umfasst Angaben zum Interessenvertreter, zur Identität der Auftraggeber und zu den finanziellen Aufwendungen. Zudem müssen die Lobbyisten einem Verhaltenskodex zustimmen, der
Grundsätze integrer Interessenvertretung definiert. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit geahndet, etwa durch den Entzug von Hausausweisen oder Geldbußen.