Traunstein (KNA) – Vor dem Landgericht Traunstein beginnt am Dienstag der zweite Schadensersatzprozess eines Missbrauchsopfers gegen die katholische Kirche in Deutschland. Ein Mann aus Oberbayern fordert 300.000 Euro Schmerzensgeld vom Erzbistum München-Freising sowie 50.000 Euro von den Erben des früheren Papstes Benedikt XVI. Wegen der ungeklärten Rechtsnachfolge des Verstorbenen wird die ursprünglich gegen ihn gerichtete Klage vom Verfahren abgetrennt, wie das Landgericht am Montag mitteilte.
Wann diesbezüglich eine Klärung herbeigeführt werden könne, sei nicht abzusehen, hieß es weiter. Dem Gericht ist demnach nicht bekannt, ob bereits Erben ermittelt wurden und ob diese gegebenenfalls das Erbe angenommen oder ausgeschlagen haben. Benedikt XVI. war am letzten Tag des vergangenen Jahres gestorben.
Damit wird die mündliche Verhandlung mit dem Kläger sowie den drei weiteren beklagten Parteien eröffnet. Dazu zählen außer dem Münchner Erzbistum der frühere Pfarrer des Klägers in Garching an der Alz, der die Tat inzwischen eingeräumt hat, und der ehemalige Münchner Erzbischof Kardinal Friedrich Wetter. Das Erzbistum hat signalisiert, dass es für den durch den Missbrauch entstandenen Schaden aufkommen wolle.
Erst am 13. Juni hatte das Landgericht Köln das Erzbistum Köln zur Zahlung von 300.000 Euro Schmerzensgeld an einen anderen Missbrauchsbetroffenen verurteilt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Allerdings ging es dabei um die Folgen von 320 einzelnen Taten über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg. In Traunstein wird über eine einzelne Tat und ihre Auswirkungen verhandelt. Aber auch dort steht die Frage im Zentrum, inwiefern kirchliche Amtsträger und Institutionen für Schäden haften, die Untergebene verursacht haben.
Schon jetzt hat sich durch die beiden Zivilprozesse die Kritik an den freiwilligen Zahlungen der katholischen Kirche an Missbrauchsbetroffene verschärft. Diese liegen nur selten über 100.000 Euro. Anders als bei Gericht genügt für diese Leistungen jedoch, dass die geschilderten Übergriffe gegenüber einer Kommission plausibel gemacht werden können. Ein Beweis ist nicht erforderlich.