Bonn (lre) – Als 1949 der Parlamentarische Rat das Grundgesetz debattierte, hatten die Kirchen noch ein gewichtiges Wort mitzureden. Bis heute zeigt der Text Spuren ihrer Einflussnahme. Selbst ein Papst mischte mit.
Liest man das Grundgesetz in der Fassung von 1949 nur flüchtig und diagonal, könnte man es für die Verfassung eines christlichen Staates halten: Es beginnt mit den Worten: „Im Bewusstsein ihrer Verantwortung vor Gott und den Menschen ...“, und sein materieller Teil endet mit Festlegungen über die Sonntagsruhe, die Militärseelsorge und den Religionsunterricht. Auch in den 139 Artikeln dazwischen gibt es allerhand christliches Erbe: vom besonderen Schutz des Staates für Ehe und Familie über den konfessionellen Religionsunterricht an den staatlichen Schulen bis hin zur freien Religionsausübung und zum Kriegsdienstverweigerungsrecht.
Diese aus der christlichen Tradition stammenden Normen und Werte haben es sogar in den Katalog der Grundrechte geschafft: Sie dürfen selbst mit einer Zweidrittelmehrheit in ihrem Kern nicht abgeschafft werden.
Dennoch ist die Bundesrepublik kein schlichtweg „christlicher Staat“ geworden – aber auch kein laizistischer. Verfassungsrechtler bezeichnen die Bundesrepublik Deutschland als ein Gebilde, das – anders als die benachbarte Französische Republik – Staat und Kirche zwar trennt, aber trotzdem eine enge Kooperation der beiden ermöglicht.
Den ausführlichen Beitrag lesen Sie in der Ausgabe 20/2024